Gesponserte Instagram-Kooperationen mit dem koreanischen E-6-Visum – aufenthaltsrechtliche Risiken und der sichere Weg

·

·

Gesponserte Instagram-Kooperationen mit dem koreanischen E-6-Visum – aufenthaltsrechtliche Risiken und Vorgehen

Guten Tag, hier schreibt Heejun Lee, Rechtsanwalt der Kanzlei Yeoam in Seoul.

In letzter Zeit erreichen mich von ausländischen Sängerinnen und Sängern, Tänzerinnen und Tänzern, Models und anderen Künstlern, die mit einem E-6-Visum in Korea arbeiten, immer wieder sehr ähnliche Fragen.

„Eine Marke schickt mir Produkte, oder ein Café oder Nagelstudio bietet mir seine Leistung kostenlos an, wenn ich eine Bewertung in den sozialen Medien poste. Ich bekomme kein Geld – ist das ein Problem?“

„Auftritte und Shootings laufen über meine Agentur. Darf ich Social-Media-Kooperationen nebenbei selbst annehmen?“

„Können gesponserte Beiträge bei der Verlängerung meines Visums gegen mich sprechen?“

Kurz gesagt: Ob eine Tätigkeit ihrer Art nach vom Visum gedeckt ist und ob Sie sie bei einem bestimmten Unternehmen ausüben dürfen, sind zwei verschiedene Fragen. Und allein der Umstand, dass kein Geld gezahlt wurde, lässt das aufenthaltsrechtliche Problem nicht verschwinden. Im Folgenden erläutere ich die rechtlichen Fragen, die sich stellen, wenn E-6-Inhaber außerhalb ihrer Agentur Social-Media-Kooperationen eingehen.

Gesponserte Instagram-Kooperationen mit dem koreanischen E-6-Visum – aufenthaltsrechtliche Risiken und Vorgehen

1. Was das E-6-Visum abdeckt – und die Falle der „zugewiesenen Arbeitsstätte“

Nach Anlage 1-2 der Durchführungsverordnung zum koreanischen Einwanderungsgesetz (Immigration Act) umfasst der Aufenthaltsstatus Kunst und Unterhaltung (E-6) „einkommensbringende künstlerische Tätigkeiten wie Musik, bildende Kunst und Literatur sowie gewinnorientierte Tätigkeiten in Unterhaltung, Musik, Theater, Sport, als Werbe- und Modemodel und vergleichbare Tätigkeiten“. Werbung und Modeln fallen also in den Rahmen des E-6-Visums.

Das Problem ist die Arbeitsstätte. Art. 18 Abs. 2 des Einwanderungsgesetzes bestimmt, dass Ausländer mit einem Aufenthaltsstatus zur Erwerbstätigkeit „nicht an einem anderen Ort als der zugewiesenen Arbeitsstätte arbeiten dürfen“. Das E-6-Visum wird in der Regel mit der koreanischen Agentur als Arbeitsstätte erteilt. Auch wenn es sich um dieselbe Art von Modeltätigkeit handelt, kann eine direkt mit einem Café, einem Nagelstudio oder einer Marke vereinbarte Kooperation daher als Tätigkeit außerhalb der zugewiesenen Arbeitsstätte gewertet werden.

Die Überlegung „Werbung ist ja mein Beruf, also ist das in Ordnung“ ist deshalb nur zur Hälfte richtig. Die Art der Tätigkeit passt, aber der Vertragspartner und der Weg, über den die Arbeit vereinbart wird, werfen eine eigene Frage auf.

2. Kann eine unbezahlte, gesponserte Kooperation trotzdem „Erwerbstätigkeit“ sein?

Das ist die häufigste Frage. Das Einwanderungsgesetz knüpft Erwerbstätigkeit nicht an eine Zahlung in Geld. Betrachtet man den Inhalt einer gesponserten Kooperation, erbringt das Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil – Produkte, Gutscheine oder Dienstleistungen – und die Creatorin oder der Creator erbringt im Gegenzug Arbeit und Werbewirkung durch Filmen, Schneiden und Posten. Die Gegenleistung besteht aus Dienstleistungen statt Geld, die Struktur unterscheidet sich aber kaum von bezahlter Werbung.

Eine Gerichtsentscheidung, die ausdrücklich klärt, ob eine gesponserte Kooperation eine „Erwerbstätigkeit“ eines Ausländers darstellt, ist mir nicht bekannt. Die Frage ist also offen, und die Einwanderungsbehörde beurteilt den Einzelfall. In der Praxis ist es am sichersten, vier Fallgruppen zu unterscheiden:

① Echte private Bewertungen – Sie haben die Leistung selbst bezahlt und freiwillig gepostet. Es gibt keinen Austausch, daher grundsätzlich unproblematisch.
② Kooperationen über die Agentur – Ist die Agentur Vertragspartei, kann die Tätigkeit der zugewiesenen Arbeitsstätte zugerechnet werden. Geringes Risiko.
③ Selbst vereinbarte gesponserte Kooperationen – Besteht ein klarer Austausch „kostenlose Leistung ↔ Pflicht zum Posten“, ist dies eine Grauzone, die als Tätigkeit außerhalb der zugewiesenen Arbeitsstätte gewertet werden kann.
④ Selbst vereinbarte bezahlte Werbung – Gegenleistung in Geld, höchstes Risiko.

Aufenthaltsrechtliches Risiko von Social-Media-Beiträgen durch E-6-Inhaber nach Fallgruppe

3. Welche Folgen drohen bei Kooperationen außerhalb der Agentur?

Rechtlich gibt es zwei Hauptpunkte.

Erstens: Arbeit außerhalb der zugewiesenen Arbeitsstätte (Art. 18 Abs. 2). Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 10 Mio. KRW geahndet werden (Art. 95 Nr. 5) und ist zugleich ein Ausweisungsgrund (Art. 46 Abs. 1 Nr. 8).

Zweitens: Verstoß gegen das Verfahren zur Hinzufügung einer Arbeitsstätte (Art. 21 Abs. 1). Grundsätzlich bedarf die Hinzufügung einer Arbeitsstätte der vorherigen Erlaubnis des Justizministers. Ohne Erlaubnis droht dieselbe Höchststrafe (Art. 95 Nr. 6), zudem ist dies ein Ausweisungsgrund (Art. 46 Abs. 1 Nr. 9). E-6-Inhaber – mit Ausnahme von E-6-2-Künstlern in Hotels und Vergnügungsbetrieben –, die die Voraussetzungen der Bekanntmachung des Justizministeriums erfüllen, können eine Arbeitsstätte jedoch durch Anzeige innerhalb von 15 Tagen hinzufügen. Wird nur diese Anzeige versäumt, droht ein Bußgeld bis zu 2 Mio. KRW (Art. 100 Abs. 1 Nr. 3).

In der Praxis werden geringfügige oder einmalige Verstöße häufig durch eine Zahlungsaufforderung der Behörde anstelle einer Anklage (Art. 102) oder ein Bußgeld erledigt, nicht durch ein Strafverfahren. Das Gesetz erlaubt jedoch auch danach noch eine Ausreiseanordnung (Art. 68 Abs. 1 Nr. 4 und 5), und vor allem können frühere Verstöße bei der Verlängerung des Aufenthalts oder einem Statuswechsel zu Ihren Lasten berücksichtigt werden. Wer in Korea beruflich Fuß fassen will, für den wiegt das oft schwerer als die Geldbuße selbst.

4. So gelingen Kooperationen rechtmäßig

Auf Kooperationen müssen Sie nicht zwingend verzichten. Folgende Wege kommen in Betracht:

① Abwicklung über die Agentur. Das ist der einfachste Weg. Wird die Vereinbarung mit dem Unternehmen im Namen der Agentur getroffen, arbeiten Sie innerhalb Ihrer zugewiesenen Arbeitsstätte. Viele Exklusivverträge schränken eigenständige Tätigkeiten ohnehin ein, sodass dieser Weg auch vertraglich sicherer ist.

② Anzeige oder Erlaubnis für eine weitere Arbeitsstätte. Wenn Sie weiterhin eigenständig Kooperationen eingehen möchten, prüfen Sie vorab, ob Sie die Voraussetzungen für eine Anzeige erfüllen oder eine vorherige Erlaubnis benötigen, und durchlaufen Sie das Verfahren. Ob es realistisch ist, für einmalige Kooperationen jedes Unternehmen als Arbeitsstätte einzutragen, ist im Einzelfall zu prüfen. Verfahren und Formulare finden Sie auf HiKorea, dem offiziellen Einwanderungsportal.

③ Vorab bestätigen lassen. In unklaren Fällen schildern Sie die Tätigkeit der zuständigen Einwanderungsbehörde oder dem Immigration Contact Center (1345) und dokumentieren die Antwort. Sollte später ein Problem auftreten, belegt dies, dass Sie nicht vorsätzlich gegen Regeln verstoßen wollten.

Schritte für E-6-Inhaber zu rechtmäßigen Kooperationen

5. Wenn Sie bereits Kooperationen durchgeführt haben

In den meisten Fällen bedeuten einige bereits durchgeführte Kooperationen nicht, dass Sie eine sofortige Ausweisung fürchten müssen. Ich empfehle aber, in dieser Reihenfolge Ordnung zu schaffen.

Zunächst neue Kooperationen pausieren und die bisherigen nach Unternehmen, Datum, erhaltener Leistung und Beiträgen auflisten. Bewahren Sie auch die Nachrichten mit den Unternehmen auf. Vom überstürzten Löschen der Beiträge rate ich ab: Die Tatsachen verschwinden dadurch nicht, und eine Löschung kann später als Verschleierungsversuch erscheinen.

Danach sollten Sie vor dem nächsten Verlängerungsantrag das Risiko mit einer Fachperson bewerten und entscheiden, ob eine nachträgliche Anzeige oder eine Erklärung erforderlich ist. Es läuft in der Regel besser, wenn Sie die Situation selbst erläutern, als wenn die Behörde das Thema im Prüfverfahren aufgreift.

6. Über das Aufenthaltsrecht hinaus – weitere Punkte

Kennzeichnung von Sponsoring. Die Richtlinien der koreanischen Kartellbehörde (KFTC) zu Empfehlungs- und Testimonialwerbung verlangen die Offenlegung wirtschaftlicher Beziehungen nicht nur bei Geldzahlungen, sondern auch bei kostenlosen Produkten und Dienstleistungen. Sind Beiträge nicht klar gekennzeichnet (z. B. „Sponsored“, „Produkt kostenlos erhalten“, „enthält bezahlte Werbung“), kann der Werbende wegen irreführender Werbung haften, und auch die Creatorin oder der Creator kann in den Streit hineingezogen werden.

Besondere Vorsicht bei Dermatologie- und Schönheitskliniken. Art. 56 des Medical Service Act verbietet medizinische Werbung durch Personen, die keine medizinischen Einrichtungen oder Ärzte sind, sowie Werbung mit Behandlungserfahrungen von Patienten; Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 10 Mio. KRW geahndet werden (Art. 89). Die Leitlinien des Gesundheitsministeriums zur medizinischen Werbung werten gegen Vorteile verfasste Behandlungsberichte selbst dann als Verstoß, wenn sie als Sponsoring gekennzeichnet sind. Ein nichtmedizinisches Kosmetikstudio und eine Arztpraxis bergen also ganz unterschiedliche Risiken.

Ihr Exklusivvertrag mit der Agentur. Die meisten Verträge in der Unterhaltungs- und Modelbranche untersagen oder beschränken eigenständige Werbetätigkeiten ohne Zustimmung der Agentur. Unabhängig vom Aufenthaltsrecht können daraus Vertragsverletzungs- oder Schadensersatzansprüche entstehen – prüfen Sie daher zuerst Ihren Vertrag.

Steuern. Nach dem koreanischen Einkommensteuergesetz werden Sachzuwendungen mit ihrem Marktwert angesetzt (Art. 24 Abs. 2). Mit wachsendem Umfang können auch gesponserte Leistungen steuerliche Fragen aufwerfen.

Checkliste für E-6-Inhaber vor der Annahme einer Kooperation

7. Häufig gestellte Fragen

Q. Kann ich gegen das Einwanderungsgesetz verstoßen, obwohl ich gar kein Geld erhalten habe?
Ja. Das Einwanderungsgesetz beschränkt Vergütung nicht auf Geld. Erhalten Sie einen wirtschaftlichen Vorteil wie kostenlose Produkte oder Dienstleistungen und sollen im Gegenzug posten, kann dies als Tätigkeit außerhalb der zugewiesenen Arbeitsstätte gewertet werden.

Q. Werbung und Modeln sind vom E-6-Visum gedeckt – warum ist das ein Problem?
Weil E-6-Inhaber trotz passender Tätigkeitsart an der zugewiesenen Arbeitsstätte, in der Regel der Agentur, arbeiten müssen. Selbst vereinbarte Kooperationen werfen Fragen der Arbeitsstättenbindung und des Verfahrens zur Hinzufügung einer Arbeitsstätte auf.

Q. Ist eine Bewertung problematisch, die ich nach selbst bezahlter Leistung poste?
Eine echte private Bewertung ohne Gegenleistung ist grundsätzlich unproblematisch. Erhalten Sie dafür nachträglich Rabatte, Erstattungen oder andere Vorteile, kann sie als gesponserter Beitrag gelten.

Q. Kann ich wegen bereits durchgeführter Kooperationen sofort ausgewiesen werden?
Rechtlich kann es ein Ausweisungsgrund sein, einmalige oder geringfügige Fälle werden aber häufig mit einer Geldbuße erledigt. Da es die Verlängerungsprüfung beeinflussen kann, sollten Sie es vor dem Antrag klären.

Q. Wie kann ich künftig sicher Kooperationen eingehen?
Lassen Sie die Agentur als Vertragspartei auftreten oder prüfen Sie die Voraussetzungen für eine Anzeige bzw. Erlaubnis und durchlaufen Sie das Verfahren. Kennzeichnen Sie Sponsoring klar und verzichten Sie auf Kooperationen mit Arztpraxen und Kliniken.

Fazit

Für E-6-Inhaber lautet die entscheidende Frage bei Social-Media-Kooperationen weniger „Wurde ich bezahlt?“ als vielmehr „Mit wem und über welchen Weg habe ich es gemacht?“. Dieselbe Tätigkeit kann völlig unproblematisch sein oder die nächste Verlängerung gefährden – je nachdem, ob sie über die Agentur lief und ob das richtige Verfahren eingehalten wurde.

Wenn Sie derzeit eigenständig Kooperationen eingehen oder sich wegen früherer Kooperationen Sorgen machen, halten Sie bitte Ihre Visumsdaten, Ihren Agenturvertrag und eine Liste der Kooperationen bereit und kontaktieren Sie mich über den KakaoTalk-Open-Chat unten oder telefonisch (+82-10-4692-6821). Beratungen sind auf Deutsch, Englisch, Französisch und Koreanisch möglich. Sie können auch das Kontaktformular nutzen oder sich über meine Rechtsdienstleistungen für Ausländer in Seoul informieren.

Weitere Videos zu koreanischen Rechtsfällen finden Sie auf meinem YouTube-Kanal (auf Koreanisch).

Das könnte Sie auch interessieren


Für diese Werbung verantwortlicher Rechtsanwalt: Heejun Lee, Partner, Kanzlei Yeoam · Telefon +82-10-4692-6821
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum koreanischen Recht und stellt keine Rechtsberatung dar. Das Ergebnis hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus, Ihrem Agenturvertrag und den konkreten Umständen der Kooperation ab.

In anderen Sprachen lesen: 한국어 · English · Français

#E6Visum #KoreaVisum #AuslaendischesModelKorea #SchauspielerKorea #InstagramKooperation #GesponserteKooperation #InfluencerKorea #EinwanderungsgesetzKorea #Arbeitsstaette #AufenthaltsverlaengerungKorea #Werbekennzeichnung #deutschsprachigerAnwaltSeoul #HeejunLee



Leave a Reply

Call Us +82 10-4692-6821 KakaoTalk Open Chat consultation