„Als Ausländer bekommen Sie keine Unfallversicherung.“ „Ohne Visum werden Sie abgeschoben, wenn Sie einen Antrag stellen.“ Solche Aussagen hören verletzte ausländische Arbeitnehmer in Korea häufig – sie sind meist falsch. Die koreanische gesetzliche Unfallversicherung (산재보험, „Sanjae“) fragt nur: Haben Sie sich bei der Arbeit verletzt? Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus sind nicht entscheidend.
Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, was Sie direkt nach dem Unfall tun sollten, wie Sie einen Antrag stellen, welche Leistungen Ihnen zustehen, welche Fristen gelten, wie Sie nach der Rückkehr in Ihr Heimatland entschädigt werden und wann Sie Ihren Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Ausländische Arbeitnehmer sind grundsätzlich versichert – mit oder ohne gültigen Aufenthaltstitel (Oberster Gerichtshof Koreas, Urteil vom 15.09.1995, 94Nu12067).
- Den Antrag können Sie selbst bei der Korea Workers’ Compensation and Welfare Service (COMWEL, 근로복지공단) stellen; die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich (§ 36 Abs. 2 IACI-Gesetz).
- Leistungen: Heilbehandlung, 70 % des Durchschnittslohns während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen bei bleibender Behinderung, Hinterbliebenenleistungen.
- Frist: grundsätzlich 3 Jahre; 5 Jahre für Behinderungs- und Hinterbliebenenleistungen sowie Bestattungskosten (§ 112 IACI-Gesetz).
- Ausländer, die bei Entstehen des Anspruchs im Ausland leben, erhalten die Behinderungsleistung grundsätzlich als Einmalzahlung (§ 57 Abs. 3 IACI-Gesetz).
- Bei Verschulden des Arbeitgebers ist zusätzlich Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld möglich.
1. Versichert – auch ohne gültiges Visum
Die Unfallversicherung gilt kraft Gesetzes für praktisch jeden Betrieb mit mindestens einem Arbeitnehmer. Hat der Arbeitgeber Sie nicht angemeldet, können Sie trotzdem Leistungen beantragen; COMWEL zahlt zunächst an Sie und fordert die Kosten anschließend vom Arbeitgeber zurück.
Der Oberste Gerichtshof Koreas hat entschieden, dass auch ein Ausländer ohne Arbeitserlaubnis „Arbeitnehmer“ ist und Anspruch auf Heilbehandlung aus der Unfallversicherung hat (94Nu12067). Geschützt sind daher Inhaber von E-9- und H-2-Visa ebenso wie Tagelöhner, Bau-, Landwirtschafts- und Viehzuchtarbeiter sowie Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel. Einige Kleinbetriebe sind gesetzlich ausgenommen (z. B. bestimmte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten).
Kein schriftlicher Arbeitsvertrag, Lohn in bar? Die Beschäftigung lässt sich auch durch Zeiterfassung, Chatnachrichten, Überweisungen, Fotos und Zeugenaussagen von Kollegen nachweisen.
2. Was Sie direkt nach dem Unfall tun sollten
- Sofort behandeln lassen – möglichst in einer für die Unfallversicherung zugelassenen Klinik, und sagen Sie deutlich, dass es ein Arbeitsunfall war.
- Erstbefund prüfen – die Krankenakte sollte festhalten, dass die Verletzung bei der Arbeit entstanden ist. Das ist ein zentrales Beweismittel.
- Beweise sichern – Fotos vom Unfallort und von Geräten, Kontaktdaten von Zeugen, Dienstpläne, Nachrichten mit dem Arbeitgeber.
- Keine private Abfindung („Gongsang“) unterschreiben – manche Arbeitgeber zahlen die Behandlungskosten, damit kein Antrag gestellt wird. Eine Klausel wie „Ich erhebe keine weiteren Ansprüche“ kann eine spätere Schadensersatzklage verhindern.
- Dolmetscher nutzen – viele Anträge scheitern, weil der Unfallhergang nicht genau geschildert werden konnte (siehe Abschnitt 10).
3. So stellen Sie den Antrag
- Antrag auf Heilbehandlungsleistungen bei der zuständigen COMWEL-Zweigstelle einreichen. Die Verwaltung des Krankenhauses hilft oft beim Ausfüllen; online ist der Antrag über das COMWEL-Portal „Total Service“ (total.comwel.or.kr) möglich.
- Ärztliches Gutachten beifügen, das Diagnose und Zusammenhang mit der Arbeit beschreibt.
- Bestätigung des Arbeitgebers nicht zwingend – Leistungen werden auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt (§ 36 Abs. 2 IACI-Gesetz).
- COMWEL ermittelt und entscheidet nach Rückfragen bei Ihnen und beim Betrieb.
- Nach der Anerkennung werden die einzelnen Leistungen (Verletztengeld, Behinderungsleistung usw.) jeweils gesondert beantragt.
4. Welche Leistungen gibt es?
| Leistung | Inhalt |
|---|---|
| Heilbehandlung | Untersuchung, Operation, stationärer Aufenthalt, Medikamente (einige nicht erstattungsfähige Posten ausgenommen) |
| Verletztengeld (휴업급여) | 70 % des Durchschnittslohns für die Tage der Arbeitsunfähigkeit; keine Zahlung bei einer Behandlungsdauer von höchstens 3 Tagen |
| Verletztenrente (상병보상연금) | Statt Verletztengeld, wenn nach 2 Jahren Behandlung noch eine schwere Erkrankung besteht |
| Behinderungsleistung | Rente oder Einmalzahlung je nach Behinderungsgrad (1–14) |
| Pflegeleistung | Wenn nach Abschluss der Behandlung weiterhin Pflege nötig ist |
| Hinterbliebenenleistung & Bestattungskosten | Rente oder Einmalzahlung für die Familie bei tödlichen Unfällen |
| Berufliche Rehabilitation | Umschulung und Weiterbildung bei bleibender Behinderung |
5. Fristen, die Sie kennen müssen
- Leistungsanträge: grundsätzlich 3 Jahre (Heilbehandlung, Verletztengeld, Pflege usw.), 5 Jahre für Behinderungs- und Hinterbliebenenleistungen sowie Bestattungskosten (§ 112 IACI-Gesetz).
- Widerspruch: Gegen eine Ablehnung muss innerhalb von 90 Tagen ab Kenntnis der Entscheidung ein Überprüfungsantrag bei COMWEL gestellt werden (§ 103 IACI-Gesetz). Danach sind eine erneute Überprüfung durch den Überprüfungsausschuss oder eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich.
- Zivilrechtlicher Schadensersatz: 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens 10 Jahre nach dem Unfall (§ 766 koreanisches ZGB).
Wenn Sie Korea verlassen wollen: Stellen Sie die Anträge und bereiten Sie die Unterlagen vor der Ausreise vor, auch wenn die Frist noch läuft.
6. Entschädigung nach der Rückkehr ins Heimatland
- Behinderungsleistung: Wer bei Entstehen des Anspruchs kein koreanischer Staatsangehöriger ist und im Ausland lebt, erhält grundsätzlich eine Einmalzahlung. Bei vollständigem Verlust der Arbeitsfähigkeit wird dagegen eine Rente gezahlt (§ 57 Abs. 3 IACI-Gesetz).
- Ausreisemeldung: Bezieher einer Behinderten- oder Hinterbliebenenrente, die zum dauerhaften Aufenthalt ins Ausland ziehen, müssen dies COMWEL melden; sonst drohen Zahlungsstopp oder Rückforderung.
- Begutachtung vor der Ausreise: Eine Weiterbehandlung im Ausland erfordert übersetzte Befunde und erschwert den Nachweis. Schließen Sie Behandlung und Behinderungseinstufung möglichst in Korea ab.
- Vertreter in Korea bestellen: Ein Anwalt vor Ort kann auf Nachfragen von COMWEL reagieren und fristgerecht Widerspruch einlegen.
7. Visum und Aufenthalt
Solange Behandlung, Entschädigungsverfahren oder ein Rechtsstreit laufen, kommen eine Verlängerung des Aufenthalts oder ein Wechsel in den Status G-1 (Sonstiges) in Betracht. Wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums an das Immigration Contact Center (1345) oder einen Anwalt.
Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel können einen Antrag stellen. Da Behörden in bestimmten Fällen zur Meldung an die Einwanderungsbehörde verpflichtet sind (§ 84 Einwanderungsgesetz), lässt sich das Risiko einer Ausreiseanordnung jedoch nicht völlig ausschließen. Lassen Sie sich vor dem Antrag beraten, damit Entschädigung und Aufenthaltsstrategie (z. B. Aufschub der Ausreise oder Statuswechsel) zusammen geplant werden.
8. Schadensersatzklage gegen den Arbeitgeber
Die Unfallversicherung zahlt feste Sätze unabhängig vom Verschulden und deckt den tatsächlichen Schaden selten vollständig. Hat der Arbeitgeber seine Schutzpflichten verletzt – keine Schutzausrüstung, keine Sicherheitsunterweisung, unsichere Maschinen –, können Sie nach § 750 koreanisches ZGB den darüber hinausgehenden Schaden einklagen.
- Schmerzensgeld: wird von der Unfallversicherung nicht gezahlt und separat geltend gemacht.
- Verdienstausfall: Bei Ausländern rechnen koreanische Gerichte für den Zeitraum, in dem Sie voraussichtlich in Korea hätten arbeiten können, mit koreanischem Einkommen und danach mit dem Einkommensniveau im Heimatland. Dieser Zeitraum richtet sich nach Einreisezweck, Visumart und -dauer, Verlängerungsaussichten und bisheriger Beschäftigung (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 18.09.1998, 98Da25825).
- Anrechnung: Bereits erhaltene Leistungen werden auf gleichartige Schadensposten angerechnet – zurückzahlen müssen Sie sie aber nicht.
- Mitverschulden: Eigene Unachtsamkeit kann den Ersatz mindern.
9. Pflichten des Arbeitgebers und Vertuschung
Arbeitgeber dürfen Arbeitsunfälle nicht vertuschen; Verstöße werden mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 10 Mio. KRW geahndet (§§ 57 Abs. 1, 170 Arbeitsschutzgesetz). Todesfälle und Verletzungen mit mindestens 3 Tagen Arbeitsausfall sind innerhalb eines Monats der Arbeitsbehörde zu melden. Benachteiligungen wegen eines Antrags sind verboten.
10. Hier finden Sie Hilfe
- COMWEL-Callcenter: 1588-0075
- Callcenter des Arbeitsministeriums: 1350
- Beratungszentrum für ausländische Arbeitskräfte: 1644-0644 (mehrsprachig)
- Immigration Contact Center: 1345 (Visum und Aufenthalt)
Häufige Fragen
Haben Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel Anspruch auf Leistungen?
Ja. Der Oberste Gerichtshof hat dies bestätigt. Aufenthaltsrechtliche Folgen sollten jedoch vorab geprüft werden.
Mein Arbeitgeber weigert sich, den Unfall zu melden.
Stellen Sie den Antrag selbst bei COMWEL. Zustimmung oder Unterschrift des Arbeitgebers sind nicht erforderlich.
Mein Arbeitgeber hat mich nie bei der Unfallversicherung angemeldet.
Sie sind trotzdem geschützt. COMWEL zahlt und fordert die Kosten vom Arbeitgeber zurück.
Kann ich den Antrag nach meiner Rückkehr ins Heimatland stellen?
Ja, innerhalb der Fristen (3 Jahre; 5 Jahre für Behinderungs- und Hinterbliebenenleistungen). Vor der Ausreise ist es aber deutlich einfacher.
Kann ich trotz Unfallversicherungsleistungen den Arbeitgeber verklagen?
Ja. Bei Verschulden des Arbeitgebers können Sie Schmerzensgeld und nicht gedeckte Schäden einklagen.
Beratung auf Deutsch – Rechtsanwalt Heejun Lee (Korea)
Heejun Lee ist koreanischer Rechtsanwalt bei der Kanzlei Yeoam (법무법인 여암) in Seoul und berät ausländische Privatpersonen und Unternehmen auf Deutsch, Englisch, Französisch und Koreanisch. Er unterstützt Sie beim Antrag, beim Widerspruch gegen eine Ablehnung durch COMWEL, bei der Schadensersatzklage gegen den Arbeitgeber und bei aufenthaltsrechtlichen Fragen. Mandate werden über die Kanzlei Yeoam abgewickelt.
▶ YouTube – Legal Insight: youtube.com/@리걸인사이트
Dieser Beitrag enthält allgemeine Rechtsinformationen (Stand: November 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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